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§ 8a Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV) - Rahmentarif - Rechnung

Stationäre Langzeitpflege
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§ 8a Langzeitpflege-Verordnung, LpfV · Rechnung

1. Die Institutionen der Langzeitpflege stellen den Schuldnern detaillierte, nach Kostenträgern und Tarifpositionen (Pflegetaxe, Pensionstaxe und Betreuungstaxe) gegliederte und verständliche Rechnungen zu. Sie machen darin alle Angaben, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergütung überprüfen zu können.

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