826.113
LPFVRALT
CH-ZG
§ 8 Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV) - Rahmentarif - Betreuungstaxe und Kosten für Zusatzleistungen
Stationäre Langzeitpflege
§ 8 Langzeitpflege-Verordnung, LpfV · Betreuungstaxe und Kosten für Zusatzleistungen
1. Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für die Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen.
2. Die Betreuungstaxen können den Bewohnerinnen und Bewohnern verrechnet werden.
3. Zusätzliche von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewünschte Pensions- und Betreuungsleistungen wie Zimmerservice, Spezialkost, Wellness, Ausflüge etc. können diesen nach Aufwand (Gestehungskosten und Zeitaufwand, höchstens aber zu Marktpreisen) separat in Rechnung gestellt werden.