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826.113 LPFVRALT CH-ZG

§ 8 Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV) - Rahmentarif - Betreuungstaxe und Kosten für Zusatzleistungen

Stationäre Langzeitpflege
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§ 8 Langzeitpflege-Verordnung, LpfV · Betreuungstaxe und Kosten für Zusatzleistungen

1. Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für die Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen.

2. Die Betreuungstaxen können den Bewohnerinnen und Bewohnern verrechnet werden.

3. Zusätzliche von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewünschte Pensions- und Betreuungsleistungen wie Zimmerservice, Spezialkost, Wellness, Ausflüge etc. können diesen nach Aufwand (Gestehungskosten und Zeitaufwand, höchstens aber zu Marktpreisen) separat in Rechnung gestellt werden.

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