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826.113 LPFVRALT CH-ZG

§ 5 Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV) - Rahmentarif - Tarifschutz

Stationäre Langzeitpflege
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§ 5 Langzeitpflege-Verordnung, LpfV · Tarifschutz

1. Die Institutionen der Langzeitpflege müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach dieser Verordnung namentlich den Bewohnerinnen und Bewohnern keine weitergehende Vergütungen berechnen (Tarifschutz).

2. ...

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