826.113
LPFVRALT
CH-ZG
§ 4 Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV) - Rahmentarif - Genehmigungsverfahren
Stationäre Langzeitpflege
§ 4 Langzeitpflege-Verordnung, LpfV · Genehmigungsverfahren
1. Die Institutionen der stationären Langzeitpflege reichen der Gesundheitsdirektion jeweils bis Ende Oktober die vereinbarten Tagespauschalen mit den für das kommende Jahr veranschlagten Tarifen für die Bewohnerinnen und Bewohner ein, gegliedert nach Pflegetaxen, Betreuungstaxen und Pensionstaxen, zusammen mit einem sachgerechten Nachweis dieser Kosten.
2. Als Nachweis für die Kosten ist eine KVG-konforme Kostenstellenrechnung verlangt.
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