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§ 3 Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV) - Rahmentarif - Tarifvereinbarung

Stationäre Langzeitpflege
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§ 3 Langzeitpflege-Verordnung, LpfV · Tarifvereinbarung

1. Für die Vergütung der stationären Langzeitpflege vereinbaren die Gemeinden mit den Institutionen der stationären Langzeitpflege (Vertragsparteien) Tagespauschalen (Pflegetaxe, Pensionstaxe und Betreuungstaxe).

2. Die Pauschalen decken für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner die nach Spitalgesetz und dieser Verordnung anrechenbaren Kosten je Bewohnerin und Bewohner. Die Kosten werden bei Vertragsabschluss ermittelt.

3. ...

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