826.113
LPFVRALT
CH-ZG
§ 1 Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV) - Pflegeversorgung
Stationäre Langzeitpflege
§ 1 Langzeitpflege-Verordnung, LpfV · Pflegeversorgung
1. Die Gemeinden stellen die notwendige stationäre Pflegeversorgung nach Massgabe der vom Regierungsrat erlassenen kantonalen Pflegeheimliste sicher.
2. Die Gesundheitsdirektion sorgt für die der Pflegeheimliste zugrunde liegende bedarfsgerechte Planung. Sie hört dabei namentlich die Gemeinden und die Institutionen der stationären Langzeitpflege an.
3. Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) können nur im Rahmen der kantonalen Bedarfsplanung (Pflegeheimliste) geltend gemacht werden.