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824.4 RQBRAQ CH-ZG

Reglement zur Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrechtliche Sicherheit - Kontrollbereiche und Gewichtungsfaktoren (RQB)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Die Bewertung erfolgt auf einer risikobasierten Kontrolle. Für die Qualitätsbescheinigung erfahren die vier Kontrollbereiche die nachfolgende Gewichtung

a) Selbstkontrolle: Faktor 1

b) Lebensmittel: Faktor 2

c) Prozesse, Tätigkeiten: Faktor 2

d) Räumlich-betriebliche Verhältnisse: Faktor 1

1. Für jeden Kontrollbereich kommen die folgenden numerischen Bewertungen zur Anwendung

a) Stufe 1: keine Mängel (Lebensmittelsicherheit gewährleistet): 3 Punkte

b) Stufe 2: kleine Mängel (Lebensmittelsicherheit beeinträchtigt): 2 Punkte

c) Stufe 3: erhebliche Mängel (Lebensmittelsicherheit in Frage gestellt): 1 Punkt

d) Stufe 4: grosse Mängel (Lebensmittelsicherheit nicht gewährleistet): 0 Punkte

3. Die Multiplikation der Punkte mit dem Gewichtungsfaktor gemäss § 1 ergibt das Ergebnis der einzelnen Kontrollbereiche.

1. Das Total der Punktzahl der vier Kontrollbereiche ergibt das numerische Kontrollergebnis. Die maximale Punktzahl beträgt 18. Die Bewertung ergibt sich wie folgt

Punktezahl | Bewertung

16-18 | sehr gut

≥ 14 | gut

≥ 10 | genügend

< 10 | ungenügend

1. Die Qualitätsbewertung für die Qualitätsbescheinigung ist aus dem Durchschnitt der zu berücksichtigenden numerischen Kontrollergebnisse zu ermitteln. Sie erfolgt analog § 3.

1. Die Darstellung der Qualitätsbewertung erfolgt auf der Qualitätsbescheinigung mit den gemäss § 3 aufgeführten Bewertungsstufen «sehr gut», «gut», «genügend» und «ungenügend».

1. Die Berechnung der Qualitätsbewertung wird gegenüber dem bewerteten Betrieb in einem Begleitschreiben aufgezeigt. Es enthält auch die Rechtsmittelbelehrung über die Einsprachemöglichkeit gegen die Qualitätsbewertung.

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