Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
824.27 CH-ZG

Gebühren für die Fleischuntersuchung

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die Grundgebühr je Besuch und Schlachtbetrieb beträgt Fr. 20.- (die Schlachttieruntersuchung und der Besuch auf dem Schlachtbetrieb für die Fleischkontrolle gelten als zwei unterschiedliche Besuche).

2. Zusätzlich je Tier

a) Grossvieh (Rind ab 6 Wochen, Pferd) Fr. 12.-

b) Kleinvieh (Schwein, Schaf, Ziege) Fr. 6.-

c) Kalb (Rind unter 6 Wochen) Fr. 5.-

d) Gehege- und anderes Wild Fr . 6.-

e) anderes Schlachtvieh Fr. 6.-

f) Geflügel und Kaninchen -.20

3. Bei Beanstandungen zusätzlich

a) Für die Kontrolle der Gefrierbehandlung je Schlachtkörper Fr. 10.-

b) Für die Probenerhebung zur bakteriologischen Untersuchung einschliesslich Nachkontrolle, je Schlachtkörper Fr. 45.-

c) Für übrige Probenerhebungen nach Zeitaufwand pro Minute Fr. 2.-

1. Für die Bewilligung von Schlachtanlagen gelten die Gebühren gemäss Verwaltungsgebührentarif vom 11. März 1974.

1. Dieser Gebührentarif tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 24. November 1998.

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