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824.26 GebLMK CH-ZG

§ 2 Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle (GebLMK) - Gebührenverzicht

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§ 2 GebLMK · Gebührenverzicht

1. In besonders leichten Fällen von Beanstandungen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet.

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