824.26
GebLMK
CH-ZG
§ 2 Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle (GebLMK) - Gebührenverzicht
§ 2 GebLMK · Gebührenverzicht
1. In besonders leichten Fällen von Beanstandungen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet.