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824.2 CH-ZG

§ 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG) - Pilzkontrolle

Besondere Bestimmungen
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§ 7 VV LMG · Pilzkontrolle

1. Es ist Sache der Gemeinden, eine freiwillige Pilzkontrolle zum Schutz der privaten Pilzsammlerinnen und Pilzsammler zu organisieren.

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