824.2
CH-ZG
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG) - Kantonschemikerin oder Kantonschemiker
Organisation und Zuständigkeiten
§ 4 VV LMG · Kantonschemikerin oder Kantonschemiker
1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Lebensmittelkontrolle, soweit sie nicht der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt übertragen ist.
2. Sie oder er leitet die Lebensmittelkontrolle in ihrem oder seinem Bereich, regelt und überwacht die Tätigkeiten der unterstellten Kontrollorgane und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung.
3. Für besondere Aufgaben kann die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker weitere Kontrollorgane einsetzen.