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824.2 CH-ZG

§ 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG) - Kontrollorgane

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 3 VV LMG · Kontrollorgane

1. Die Kontrolle wird durch nachstehende kantonale Organe vollzogen

a) * Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;

b) * Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor;

c) * Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur;

d) * Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt;

e) * ...

f) * amtliche Tierärztinnen oder amtliche Tierärzte.

2. Die Kontrollorgane gemäss Bst. b und c sind dem Kantonschemiker oder der Kantonschemikerin, derjenige gemäss Bst. f dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin unterstellt. Sie arbeiten zusammen und koordinieren ihre Kontrolltätigkeit.

3. Die Kontrollorgane haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

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