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824.2 CH-ZG

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG) - Aufsicht

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Organisation und Zuständigkeiten

1. Die Gesundheitsdirektion überwacht den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Vollzugsbehörden sind

a) * die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;

b) * die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Die Kontrolle wird durch nachstehende kantonale Organe vollzogen

a) * Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;

b) * Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor;

c) * Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur;

d) * Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt;

e) * ...

f) * amtliche Tierärztinnen oder amtliche Tierärzte.

2. Die Kontrollorgane gemäss Bst. b und c sind dem Kantonschemiker oder der Kantonschemikerin, derjenige gemäss Bst. f dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin unterstellt. Sie arbeiten zusammen und koordinieren ihre Kontrolltätigkeit.

3. Die Kontrollorgane haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Lebensmittelkontrolle, soweit sie nicht der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt übertragen ist.

2. Sie oder er leitet die Lebensmittelkontrolle in ihrem oder seinem Bereich, regelt und überwacht die Tätigkeiten der unterstellten Kontrollorgane und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung.

3. Für besondere Aufgaben kann die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker weitere Kontrollorgane einsetzen.

Organisation und Zuständigkeiten

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung zuständig für

a) * Bewilligungen von Schlachtanlagen sowie von Zerlegebetrieben,

b) die Einhaltung des Schlachthauszwanges,

c) * die Kontrolle der Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von Fleisch und Fleischerzeugnissen in bewilligungspflichtigen Betrieben,

d) * die Kontrolle der Fleischverarbeitung auf dem Hof des Fleischproduzenten,

e) die Ausfuhr von Fleisch,

f) die Fleischuntersuchung in Betrieben, in denen Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild und Fische in grosser Zahl geschlachtet und bearbeitet werden,

g) den Auftrag an Laboratorien für die Laboruntersuchungen,

h) * ...

i) * den Vollzug der Hygiene in der Milchproduktion.

2. Sie oder er regelt die Tätigkeiten der unterstellten Kontrollorgane und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung.

Besondere Bestimmungen

1. Schlachtungen von krankem oder verunfalltem Nutzvieh sind in der Notschlachtanlage Walterswil durchzuführen.

Besondere Bestimmungen

1. Es ist Sache der Gemeinden, eine freiwillige Pilzkontrolle zum Schutz der privaten Pilzsammlerinnen und Pilzsammler zu organisieren.

Kosten

1. Die Gesundheitsdirektion legt innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Bewilligungen und besondere Dienstleistungen und Kontrollen gemäss Lebensmittelgesetz fest.

2. Für amtliche Untersuchungen und Inspektionen unter der Leitung der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers findet der Gebührentarif des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz Anwendung.

Rechtspflege

1. Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann innert 5 Tagen Einsprache bei der zuständigen Vollzugsbehörde erhoben werden.

2. Gegen Einspracheentscheide der Vollzugsbehörden kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden; die Beschwerdefrist im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt 5 Tage.

3. Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Rechtspflege

1. Die verfügenden Kontrollorgane, die Vollzugsbehörden und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die kantonale Vollziehungsverordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 29. Oktober 1954 und die kantonale Fleischschauverordnung vom 7. Dezember 1959 aufgehoben.

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