823.2
HMVRPM
CH-ZG
§ 8 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Ausführung von Rezepten
Rezepte
§ 8 Heilmittelverordnung, HMV · Ausführung von Rezepten
1. Rezepte sind nach den Vorschriften der rezeptausstellenden Person auszuführen. Bei Unstimmigkeiten im Rezept nimmt die Abgabestelle mit dieser Kontakt auf. Bei der Substitution gilt Art. 52a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung auch im nicht obligatorischen Bereich.
2. Bei auffälligen Rezepten überzeugt sich die Abgabestelle, dass das Rezept von einer berechtigten Person ausgestellt wurde.
3. Auffällige oder missbräuchlich verwendete Rezepte sind zurückzubehalten und der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker zuzustellen.
4. Auf Rezepten für verschreibungspflichtige Heilmittel sind bei jeder Abgabe der Name der Apotheke, die abgegebene Menge und das Datum der Abgabe zu vermerken.