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823.2 HMVRPM CH-ZG

§ 7 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Verschreibung von Heilmitteln

Rezepte
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§ 7 Heilmittelverordnung, HMV · Verschreibung von Heilmitteln

1. Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte sind gültig, wenn sie enthalten

a) den Namen der ausstellenden Person und deren Praxisadresse je in Druckschrift;

b) das Ausstellungsdatum und die eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person;

c) den Namen und das Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten;

d) Bezeichnung und Menge des abzugebenden Heilmittels.

2. Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte sind, wenn nichts anderes verordnet ist oder sich aus den Umständen ergibt, längstens drei Monate, Dauerrezepte längstens ein Jahr gültig.

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