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823.2 HMVRPM CH-ZG

§ 5 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Bewilligung zur Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten

Arzneimittel
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§ 5 Heilmittelverordnung, HMV · Bewilligung zur Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten

1. Die Gesundheitsdirektion bewilligt die Lagerung von Blut und labilen Blutprodukten, wenn

a) die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung verfügt;

b) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind;

c) ein geeignetes Qualitätssicherungssystem den sachgemässen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherstellt.

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