Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
823.2 HMVRPM CH-ZG

§ 3 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln

Arzneimittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Heilmittelverordnung, HMV · Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln

1. Die Gesundheitsdirektion bewilligt die Herstellung von Arzneimitteln nach Art. 6 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 und 7 Heilmittelgesetz sinngemäss erfüllt sind.

2. Mit der Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer öffentlichen Apotheke oder Drogerie gilt diese Bewilligung im Rahmen der Abgabekompetenz als erteilt.

3. Werden Arzneimittel nach eigener Formel (Hausspezialitäten) defekturmässig hergestellt, sind diese der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker 30 Tage vor der ersten Abgabe schriftlich zu melden. Es sind die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation einzureichen.

4. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker führt ein Verzeichnis der gemeldeten Hausspezialitäten. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker löscht diese nach zehn Jahren aus dem Verzeichnis. Soll die Hausspezialität über diesen Zeitpunkt hinaus defekturmässig hergestellt werden, ist eine erneute Meldung erforderlich.

← § 2 Heilmittelverordnung, HMV Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Zweck § 4 Heilmittelverordnung, HMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →