823.2
HMVRPM
CH-ZG
§ 2 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) - Bewilligungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Heilmittelverordnung, HMV · Bewilligungen
1. Für die Erteilung, den Entzug, die Beendigung und das Erlöschen der heilmittelrechtlichen Bewilligungen sowie die Unterbrechung gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss.
2. Bewilligungen erlöschen zudem ohne Weiteres, wenn die Inhaberin oder der Inhaber über keine gültige Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung mehr verfügt.
3. Veränderungen, die eine Anpassung der Bewilligung erforderlich machen, wie auch die Aufgabe der Tätigkeit sind meldepflichtig.