§ 9 Verordnung über das Krebsregister - Daten von Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug
§ 9 Verordnung über das Krebsregister · Daten von Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug
1. Das kantonale Krebsregister ist berechtigt, die folgenden Daten von Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug zu bearbeiten, bei denen eine Krebsdiagnose gestellt wurde und die von ihrem Recht, die Datenweitergabe an das Krebsregister zu untersagen, keinen Gebrauch machten
1. Personendaten
a) Name und Vorname
b) Geburtsdatum
c) Geschlecht
d) Staatsangehörigkeit bei Geburt
e) Wohnadresse
f) BFS-Gemeindenummer
g) Beruf
h) Zivilstand
i) Vitalstatus
2. Medizinische Daten
a) Datum der Diagnose
b) Grundlage der Diagnose
c) Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte
d) Lokalisation, Histologie, Dignität und Grading des Tumors
e) Tumorstadium bei Diagnose
f) Art der Erstbehandlungen während der ersten sechs Monate nach Diagnosestellung
2. Um die in Abs. 1 aufgeführten Daten einzuholen und nachvollziehbar zu machen und die statistische Aussagekraft der Auswertungen zu verbessern, ist das Krebsregister berechtigt, zusätzlich Name/Bezeichnung und Adresse der in die Diagnosestellung und Behandlung involvierten medizinischen Institutionen und Personen zu bearbeiten.