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821.13 CH-ZG

§ 8 Verordnung über das Krebsregister - Datenbeschaffung

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§ 8 Verordnung über das Krebsregister · Datenbeschaffung

1. Das kantonale Krebsregister beschafft die Daten bei den Personen und Institutionen, die nach der Krebsregisterbewilligung zur Übermittlung von Daten ermächtigt sind, wie

a) Ärztinnen und Ärzten und ihren Hilfspersonen;

b) Spitalärztinnen und Spitalärzten und ihren Hilfspersonen;

c) Pathologieinstituten;

d) medizinischen Laboratorien;

e) Spitälern und Kliniken;

f) Krebsregistern;

g) Bundesamt für Statistik;

h) Einwohnergemeinden des Kantons Zug.

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