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821.13 CH-ZG

§ 7 Verordnung über das Krebsregister - Information der ermächtigten Personen und Institutionen

Grundsätze
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§ 7 Verordnung über das Krebsregister · Information der ermächtigten Personen und Institutionen

1. Das Krebsregister hat alle zur Übermittlung von Daten ermächtigten Personen und Institutionen schriftlich über den Umfang der Krebsregisterbewilligung zu informieren und sie insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Patientinnen und Patienten vorgängig über ihr Vetorecht aufzuklären sind.

2. Die Information hat den Hinweis zu enthalten, dass die Patientinnen und Patienten ihr Vetorecht direkt bei der behandelnden Arztperson geltend machen können und dass Daten von Patientinnen und Patienten, die die Verwendung ihrer Daten für Forschungszwecke untersagt haben, nicht ins Register weitergeleitet werden dürfen.

3. Das kantonale Krebsregister stellt den zur Übermittlung von Datenermächtigten Personen schriftliche Unterlagen zur Verfügung, die bei der Aufklärung der Patientinnen und Patienten verwendet werden können.

4. Die Gesundheitsdirektion informiert die Bevölkerung regelmässig über die Tätigkeit des kantonalen Krebsregisters und die Voraussetzung der Datenbearbeitung durch das Krebsregister.

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