821.13
CH-ZG
§ 6 Verordnung über das Krebsregister - Aufklärungspflicht
Grundsätze
§ 6 Verordnung über das Krebsregister · Aufklärungspflicht
1. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bzw. Spitalärztinnen und Spitalärzte sowie die weiteren zur Übermittlung von Daten ermächtigten Personen, die in direktem Kontakt zu den betroffenen Patientinnen und Patienten stehen, klären diese zum Voraus über die Aktivitäten des Krebsregisters (Forschungszwecke) und deren Rechte, die Weitergabe ihrer Daten an das Register zu untersagen (Vetorecht) auf.