821.13
CH-ZG
§ 5 Verordnung über das Krebsregister - Selbstbestimmungsrecht
Grundsätze
§ 5 Verordnung über das Krebsregister · Selbstbestimmungsrecht
1. Das Sammeln und Bearbeiten von Daten durch das kantonale Krebsregister, der Austausch von Daten mit anderen Krebsregistern und die Übermittlung von Daten an das kantonale Krebsregister setzt voraus, dass sich die betroffenen Patientinnen und Patienten nach Aufklärung über ihre Rechte der Datenweitergabe nicht widersetzt haben (Vetorecht).
2. Ein Widerruf beim Krebsregister ist jederzeit möglich. Bezieht sich der Widerruf auf bereits gesammelte Daten, sind diese zu anonymisieren.
3. Es besteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.