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821.13 CH-ZG

§ 4 Verordnung über das Krebsregister - Verwendungszweck

Grundsätze
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§ 4 Verordnung über das Krebsregister · Verwendungszweck

1. Die Registerdaten sowie deren Analysen, Interpretationen und Publikationen sind ausschliesslich für folgende Zwecke bestimmt

a) die Erkennung und Vorbeugung von Krebserkrankungen;

b) die Bestimmung der Risikogruppen;

c) die Erforschung der Krebsursachen;

d) die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Krebstherapien;

e) die Durchführung von Qualitätskontrollen;

f) die Durchführung von Screening Programmen u.ä. und

g) statistische Auswertungen.

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