821.13
CH-ZG
§ 4 Verordnung über das Krebsregister - Verwendungszweck
Grundsätze
§ 4 Verordnung über das Krebsregister · Verwendungszweck
1. Die Registerdaten sowie deren Analysen, Interpretationen und Publikationen sind ausschliesslich für folgende Zwecke bestimmt
a) die Erkennung und Vorbeugung von Krebserkrankungen;
b) die Bestimmung der Risikogruppen;
c) die Erforschung der Krebsursachen;
d) die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Krebstherapien;
e) die Durchführung von Qualitätskontrollen;
f) die Durchführung von Screening Programmen u.ä. und
g) statistische Auswertungen.