821.13
CH-ZG
§ 3 Verordnung über das Krebsregister - Art und Umfang der Datensammlung
Grundsätze
§ 3 Verordnung über das Krebsregister · Art und Umfang der Datensammlung
1. Das Sammeln von Daten durch das kantonale Krebsregister, der Austausch von Daten mit anderen Krebsregistern und die Übermittlung von Daten an das kantonale Krebsregister richtet sich nach der Krebsregisterbewilligung.
2. Das kantonale Krebsregister ist berechtigt, die in § 9 bezeichneten personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten mit Krebsdiagnosen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, soweit diese Daten für die in § 1 Abs. 2 umschriebenen Zielsetzungen notwendig sind und dem Verwendungszweck nach § 4 entsprechen.