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821.13 CH-ZG

§ 2 Verordnung über das Krebsregister - Führung des Krebsregisters

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über das Krebsregister · Führung des Krebsregisters

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine anerkannte Registerstelle, die das kantonale Krebsregister führt. Die Gesundheitsdirektion schliesst die erforderliche Leistungsvereinbarung ab.

2. Das kantonale Krebsregister muss über eine generelle Bewilligung der Eidgenössischen Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Sinne von Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens (Krebsregisterbewilligung) verfügen.

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