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753.6 CH-ZG

§ 2 Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee - Ausübung

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§ 2 Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee · Ausübung

1. Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten gemäss § 1 sind zulässig

a) auf dem Zugersee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang I;

b) auf dem Ägerisee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang II;

c) während der Monate Juni bis September täglich von 10.00 bis 20.00 Uhr.

2. Das Benützen von Musikanlagen ist in Ausnahmefällen nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde ausdrücklich bewilligt wurde.

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