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§ 2 Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung) - Einwassern auf dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees

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§ 2 Einwasserungsverordnung · Einwassern auf dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees

1. Auf dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees dürfen ausschliesslich Boote einwassern und verkehren, die über eine Einwasserungsbewilligung für den Zugersee verfügen. Die Einwasserungsbewilligung kann auf der Meldeplattform von Umwelt Zentralschweiz beantragt werden und gilt bis zu einem Gewässerwechsel.

2. Für ein Boot, das zuvor auf einem anderen Gewässer eingesetzt wurde, gelten die Reinigungs- und Meldepflichten gemäss §§ 9a und 9b der Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten vom 17. Dezember 1974 (BSVO). Die Einwasserungsbewilligung für den Gewässerwechsel kann nach einer fachmännischen Reinigung durch eine autorisierte Reinigungsstelle auf der Meldeplattform von Umwelt Zentralschweiz beantragt werden.

3. Ausgenommen von den Bewilligungspflichten sind Boote der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr und Polizei).

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