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753.3 BSVORSBORSIB CH-ZG

§ 7 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) - Verfahrensvorschriften

Konzessionspflichten
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§ 7 Bootsstationierungsverordnung, BSVO · Verfahrensvorschriften

1. Konzessionsgesuche sind der Baudirektion einzureichen.

2. Überdies ist ein Nachweis über das Zugangsrecht zur Uferparzelle und über ausreichende Zufahrts- und Parkplatzmöglichkeiten zu erbringen.

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