753.3
BSVORSBORSIB
CH-ZG
§ 7 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) - Verfahrensvorschriften
Konzessionspflichten
§ 7 Bootsstationierungsverordnung, BSVO · Verfahrensvorschriften
1. Konzessionsgesuche sind der Baudirektion einzureichen.
2. Überdies ist ein Nachweis über das Zugangsrecht zur Uferparzelle und über ausreichende Zufahrts- und Parkplatzmöglichkeiten zu erbringen.