753.3
BSVORSBORSIB
CH-ZG
§ 4 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) - Konzessionspflicht für Standplätze
Konzessionspflichten
§ 4 Bootsstationierungsverordnung, BSVO · Konzessionspflicht für Standplätze
1. Vorbehältlich § 3 Bst. e dürfen Wasserfahrzeuge in und an öffentlichen Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen verankert oder stationiert werden.
2. Konzessionen kommen grundsätzlich nur noch für zentrale Bootsanlagen in Frage, für Anlagen mit einzelnen Booten ausnahmsweise, sofern besondere Umstände es rechtfertigen.
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