753.3
BSVORSBORSIB
CH-ZG
§ 3 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) - Umschreibung der Standplätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Bootsstationierungsverordnung, BSVO · Umschreibung der Standplätze
1. Als Standplätze gelten im Kanton Zug liegende
a) * konzessionierte Bootshäfen und Bootshäuser;
b) * konzessionierte Bojen;
c) * konzessionierte Bootsanlegeplätze und andere ähnliche Einrichtungen;
d) * konzessionierte Lagerstellen im Uferbereich an Land;
e) * Lagerplätze auf Binnengrundstücken, sofern Gewähr geboten ist, dass das Schiff nach jedem Gebrauch an den gemäss § 5 bezeichneten Stellen aus dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort (Garage, Unterstand, privater Platz usw.) abgestellt werden kann. Diese Abstellplätze haben den öffentlichen Interessen zu genügen, insbesondere jenen der Raumplanung sowie des Natur-, Gewässer- und Landschaftsschutzes.