753.3
BSVORSBORSIB
CH-ZG
§ 2 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) - Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Bootsstationierungsverordnung, BSVO · Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen
1. Eine Immatrikulation für ein Wasserfahrzeug darf nur dann erteilt werden, wenn für das Wasserfahrzeug insbesondere auch ein Standplatz im Sinne von § 3 vorhanden ist.
1a. Die Schifffahrtskontrolle führt ein Verzeichnis über die Art und die Kontrollnummer der stationierten Boote sowie deren Standplätze.
2. ...
3. ...