Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
753.3 BSVORSBORSIB CH-ZG

§ 2 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) - Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Bootsstationierungsverordnung, BSVO · Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen

1. Eine Immatrikulation für ein Wasserfahrzeug darf nur dann erteilt werden, wenn für das Wasserfahrzeug insbesondere auch ein Standplatz im Sinne von § 3 vorhanden ist.

1a. Die Schifffahrtskontrolle führt ein Verzeichnis über die Art und die Kontrollnummer der stationierten Boote sowie deren Standplätze.

2. ...

3. ...

← § 1 Bootsstationierungsverordnung, BSVO Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO) - Geltungsbereich und Gegenstand § 3 Bootsstationierungsverordnung, BSVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →