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§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen - Abgeltung

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§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen · Abgeltung

1. Die Beteiligung erfolgt mittels einer jährlichen Abgeltung auf dem vom Kanton bestellten Leistungsangebot. Dieses beinhaltet einen massgeblichen Anteil an Kursschifffahrten.

2. Die Schifffahrtsgesellschaften erreichen einen minimalen Kostendeckungsgrad. Dieser entspricht dem prozentualen Anteil der Erträge gemessen am anrechenbaren Aufwand. Der minimale Kostendeckungsgrad beträgt

a) * 70 Prozent für die Schifffahrt auf dem Zugersee;

b) * 35 Prozent für die Schifffahrt auf dem Ägerisee.

3. Der erreichte Kostendeckungsgrad wird mittels Nachkalkulation ausgewiesen. Ist der minimale Kostendeckungsgrad unterschritten, sind Massnahmen durch die Schifffahrtsgesellschaften zu ergreifen, um ihn nach spätestens drei Kalenderjahren wieder zu erreichen.

4. Die Abgeltungen von Kanton und Gemeinden werden vom Regierungsrat auf der Basis von Offerten der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsgesellschaften jährlich festgesetzt.

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