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753.1 CH-ZG

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt - Regierungsrat

Zweck und Zuständigkeiten
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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons Zug aus. Er ist insbesondere zuständig für

a) die Einschränkung der Schifffahrt und die Begrenzung der Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 BSG);

b) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 BSG);

c) den Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 1 BSG; Art. 160 BSV) sowie über das Stationieren von Booten;

d) den Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder im Interesse des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG);

e) den Erlass von Vorschriften für den Sturmwarn- und den Seerettungsdienst (Art. 26 Abs. 1 BSG);

f) die Festsetzung der Gebühren für die Verrichtungen der Schifffahrtskontrolle (Art. 62 Abs. 1 BSG);

g) die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone (Art. 53 Abs. 4 BSV);

h) die Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren (Art. 54 BSV);

i) die Bewilligung von Längsfahrten in der innern Uferzone (Art. 163 Abs. 1 Bst. a BSV).

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