752.5
CH-ZG
Art. 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte - Anwendungsbereich
Zweck und Umfang
Art. 2 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte · Anwendungsbereich
1. Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind
a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen,
b) * Seilbahnen, für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.
2. In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
3. Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.