751.41
CH-ZG
Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen - Haftung
Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen · Haftung
1. Das Strassenverkehrsamt ZG haftet bei Prüfungen von Fahrzeugen aus dem Kanton Aargau nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Zug vom 1. Februar 1979.