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751.41 CH-ZG

Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen - Haftung

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Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen · Haftung

1. Das Strassenverkehrsamt ZG haftet bei Prüfungen von Fahrzeugen aus dem Kanton Aargau nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Zug vom 1. Februar 1979.

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