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Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen - Gebühren

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Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen · Gebühren

1. Der Prüfungsaufwand des Strassenverkehrsamts ZG ist durch den Bezug von Gebühren abgegolten.

2. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit von der Kundin beziehungsweise vom Kunden zu entrichten. Das Strassenverkehrsamt ZG stellt direkt Rechnung.

3. Einen allfälligen administrativen Mehraufwand trägt jedes Strassenverkehrsamt für sich.

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