751.41
CH-ZG
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen - Anwendbares Recht
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen · Anwendbares Recht
1. Das Strassenverkehrsamt ZG wendet für Amtshandlungen seine Verfahrensvorschriften an.
2. Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften des Kantons Zug anwendbar.