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Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen - Anwendbares Recht

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Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen · Anwendbares Recht

1. Das Strassenverkehrsamt ZG wendet für Amtshandlungen seine Verfahrensvorschriften an.

2. Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften des Kantons Zug anwendbar.

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