Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen - Verfahren
Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen · Verfahren
1. Die beiden Strassenverkehrsämter AG und ZG regeln gemeinsam das Verfahren unter Beachtung folgender Vorgaben
a) Die Prüfungen werden entsprechend dem von den Kantonen gemeinsam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt.
b) Das Strassenverkehrsamt ZG gewährt bei Prüfungen von zugewiesenen Fahrzeugen aus dem Kanton AG Terminverschiebungen im gleichen Umfang wie das Strassenverkehrsamt AG.
c) Wird ein Termin für eine Fahrzeugprüfung nicht eingehalten, so orientiert das Strassenverkehrsamt ZG das Strassenverkehrsamt AG. Das Strassenverkehrsamt AG ist für das weitere Verfahren zuständig. Davon ausgenommen ist die Rechnungsstellung des Strassenverkehrsamts ZG an die Kundin beziehungsweise den Kunden.
d) Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 ist das Strassenverkehrsamt AG zuständig.