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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen - Umfang der Delegation

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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen · Umfang der Delegation

1. Die Delegation umfasst alle Fahrzeugkategorien gemäss Art. 33 Abs. 2 VTS (3).

2. Das Strassenverkehrsamt AG bestimmt im Einvernehmen mit dem Strassenverkehrsamt ZG die Fahrzeugkategorien und Fahrzeuge, welche durch das Strassenverkehrsamt ZG geprüft werden sollen.

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