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Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen - Prüforte

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Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen · Prüforte

1. Das Strassenverkehrsamt ZG nimmt die Prüfungen auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zug vor.

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