751.41
CH-ZG
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen - Prüforte
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen · Prüforte
1. Das Strassenverkehrsamt ZG nimmt die Prüfungen auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zug vor.