751.41
CH-ZG
Art. 11 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen - Schlussbestimmungen
Art. 11 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen · Schlussbestimmungen
1. Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
2. Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 31. Dezember 2020, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung zurücktreten.
3. Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird.