751.41
CH-ZG
Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen - Streitigkeiten
Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen · Streitigkeiten
1. Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
2. Die Regierungen der Kantone Zug und Aargau bezeichnen je ihre Vertretung. Diese bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zu Stande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamts für Strassen (ASTRA) ernannt.
3. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
4. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung.