751.41
CH-ZG
Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen - Zweck
Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen · Zweck
1. Diese Vereinbarung regelt die Übertragung amtlicher, periodischer Nachprüfungen prüfungspflichtiger Fahrzeuge der Prüfregion Muri und Kelleramt vom Kanton Aargau an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (im Folgenden Strassenverkehrsamt ZG genannt).