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751.316 CH-ZG

Kanton Zug 751.316

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Der Kanton Zug gewährt den Schweizerischen Bundesbahnen zur teilweisen Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich ein zinsloses Darlehen.

1. Das Darlehen beträgt maximal 16 Mio. Franken und hat eine Laufzeit von maximal sechs Jahren.

1. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt und ermächtigt, den entsprechenden Darlehensvertrag zu unterzeichnen.

1. Die Gewährung des Darlehens erfolgt unter folgenden Bedingungen

a) Die Kantone Aargau, Glarus, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen und Thurgau, allenfalls subsidiär für diese, der Kanton Zürich, beteiligen sich ebenfalls an der Vorfinanzierung;

b) der Kanton Zürich garantiert die Rückzahlung des Darlehens des Kantons Zug für die Vorfinanzierung der Durchmesserlinie Zürich für den Fall, dass die SBB ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen;

c) die Durchmesserlinie wird gemäss Planung des Bundes, des Kantons Zürich und der SBB realisiert.

1. Die SBB informieren die Volkswirtschaftsdirektion regelmässig und rechtzeitig über die Projektfortschritte, deren Finanzierung sowie die Einhaltung der Bedingungen.

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