§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG
§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG
1. Für den Fall, dass Gemeinden ihre Beteiligung am Aktienkapital der ZVB ganz oder in Teilen veräussern wollen, bieten sie die zu veräussernden Aktienpakete zuerst dem Kanton zum Erwerb an.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt zu entscheiden, ob er den jeweiligen Kaufvertrag abschliessen will, wobei nach Vertragsabschluss die Aktien dem Verwaltungsvermögen zuzuführen sind.
3. Der Erwerb durch den Kanton erfolgt zum Nominalwert.
4. Der Regierungsrat legt in Abweichung zu Abs. 3 einen höheren Aktienkaufpreis fest, sofern die betroffene Gemeinde seit 2007
a) ZVB-Infrastrukturen finanziert oder mitfinanziert hat,
b) Beträge an den Betrieb, welche die Unternehmung rückstellen konnte, finanziert oder mitfinanziert hat, oder
c) der ZVB eigene Infrastrukturen für Busgaragierung unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung gestellt hat.