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751.315 CH-ZG

Kanton Zug 751.315

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Der Kanton beteiligt sich zu mindestens 50 % am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG.

2. Die Gemeinden können sich am Aktienkapital der Zugerland Verkehrsbetriebe AG beteiligen.

1. Für den Fall, dass Gemeinden ihre Beteiligung am Aktienkapital der ZVB ganz oder in Teilen veräussern wollen, bieten sie die zu veräussernden Aktienpakete zuerst dem Kanton zum Erwerb an.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt zu entscheiden, ob er den jeweiligen Kaufvertrag abschliessen will, wobei nach Vertragsabschluss die Aktien dem Verwaltungsvermögen zuzuführen sind.

3. Der Erwerb durch den Kanton erfolgt zum Nominalwert.

4. Der Regierungsrat legt in Abweichung zu Abs. 3 einen höheren Aktienkaufpreis fest, sofern die betroffene Gemeinde seit 2007

a) ZVB-Infrastrukturen finanziert oder mitfinanziert hat,

b) Beträge an den Betrieb, welche die Unternehmung rückstellen konnte, finanziert oder mitfinanziert hat, oder

c) der ZVB eigene Infrastrukturen für Busgaragierung unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen zur Verfügung gestellt hat.

1. Dem Kanton ist die Hälfte der Verwaltungsratssitze einzuräumen. Sofern die Beteiligung des Kantons am Aktienkapital mehr als zwei Drittel beträgt, sind dem Kanton mindestens zwei Drittel der Verwaltungsratssitze einzuräumen.

2. Die übrigen Verwaltungsratssitze sind entsprechend der Beteiligung am Aktienkapital durch Vertreter der Gemeinden und der Privataktionäre zu besetzen.

1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

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