751.31
CH-ZG
§ 8 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Parkierungsmöglichkeiten
§ 8 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Parkierungsmöglichkeiten
1. An die Kosten der Errichtung und des Betriebs von Parkierungsanlagen, die dem Umsteigen auf die öffentlichen Verkehrsmittel dienen, kann der Kanton nach Abzug der Beiträge Dritter, je nach regionaler Bedeutung, Beiträge bis zu 50 % gewähren.