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751.31 CH-ZG

§ 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Anlagen von zentraler Bedeutung

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§ 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Anlagen von zentraler Bedeutung

1. Der Kanton kann Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs von zentraler Bedeutung wie

a) Trassen;

b) Stützpunkte des öffentlichen Verkehrs;

c) Informations- und Betriebsleitsysteme;

d) neue Bahnstationen und Bushöfe von regionaler Bedeutung

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