751.31
CH-ZG
§ 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Anlagen von zentraler Bedeutung
§ 7 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Anlagen von zentraler Bedeutung
1. Der Kanton kann Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs von zentraler Bedeutung wie
a) Trassen;
b) Stützpunkte des öffentlichen Verkehrs;
c) Informations- und Betriebsleitsysteme;
d) neue Bahnstationen und Bushöfe von regionaler Bedeutung