751.31
CH-ZG
§ 6 Gesetz über den öffentlichen Verkehr - Anpassungen des Strassennetzes
§ 6 Gesetz über den öffentlichen Verkehr · Anpassungen des Strassennetzes
1. Kanton und Gemeinden stellen ihre Strassen und weitere Anlagen für Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verfügung.
2. Durch die Erstellung und den Betrieb von Anlagen zur Beschleunigung der öffentlichen Verkehrsmittel verbessern sie die Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit des öffentlichen Verkehrs.
3. Die notwendigen Anpassungs- und Unterhaltsarbeiten an Kantonsstrassen und an Eigentrassen des öffentlichen Verkehrs gehen zu Lasten des Kantons, an allen übrigen Strassen und Wegen zu Lasten der jeweiligen Gemeinden.